Damit vermögen ihre Einwände die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel nicht in Frage zu stellen. In Anbetracht dieser Umstände besteht für das Obergericht keine Veranlassung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der rechtswidrigen Protokollierung deshalb als unbegründet.