Die Beschwerdeführerin beschränkt sich damit im Wesentlichen auf Bestreitungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, welche mit dem von der Vorvorinstanz gestützt auf das Fotomaterial festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stehen. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, zur Untermauerung ihrer Standpunkte zusätzliche Fotografien einzureichen, was sie jedoch unterlassen hat. Damit vermögen ihre Einwände die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel nicht in Frage zu stellen.