Im Weiteren wurden in den Kontrollberichten die Masse der Kaninchenstallungen festgehalten, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kaninchenhaltung auf dem Betrieb C.______ zuvor zu keinen Beanstandungen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2 und 3.3; wobei damals allerdings noch B.______ als Halter galt).