Seite 9 bei diesbezüglich auch keine abweichenden Grössen durch die Beschwerdeführerin vorgebracht werden. Es erscheint zudem durchaus glaubhaft, dass das Gewicht der entsprechenden Gattungen von fachkundigen Personen auch geschätzt werden konnte, zumal es dabei um eine Zuordnung in die entsprechenden Gewichtsklassen nach Anhang 1 Tabelle 8 TSchV und nicht um eine exakte Wägung auf das Gramm genau ging. Im Weiteren wurden in den Kontrollberichten die Masse der Kaninchenstallungen festgehalten, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.