12/6/D14, Abbildung 5) zu erkennen. Das Obergericht sieht keinen Anlass, an diesen Feststellungen der Vorvorinstanz zu zweifeln, zumal die Daten teilweise digital auf den Fotos aufgeführt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fotos nicht an den entsprechenden Kontrolltagen aufgenommen wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Wägung der Kaninchen anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2017 zu falschen Ergebnissen geführt haben sollte, wo-