Die Vorinstanz hat insbesondere gestützt auf die aufgenommenen Fotos die Sachverhaltsfeststellungen der Vorvorinstanz bestätigt. Auf diesen sind die Überlegung einzelner Ställe (act. 12/6/D1, Abbildungen 8, 10, 11), Kot- und Mistansammlungen (act. 12/6/D11, Abbildungen 4, 6, 9 und 10; act. 12/6/D14, Abbildungen 7 und 9); verschmutzte Tränke (act. 12/6/D14, Abbildungen 3, 4, 6), ein Stück Plastik (act. 12/6/D11, Abbildung 5), das Fehlen von geeignetem Nagematerial (act. 12/6/D14, Abbildung 3) oder die zu geringe Stallhöhe aufgrund der Einstreu (act. 12/6/D11, Abbildung 3; act. 12/6/D14, Abbildung 5) zu erkennen.