5.5 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen für Kontrollberichte im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren keine Formvorschriften. Bei allfälligen strafrechtlichen Folgen läge es daher an der Beschwerdeführerin, sich im entsprechenden Verfahren gegen die Protokollierung zur Wehr zu setzen.