Seite 8 ersichtlich sei, wer sie wann wo aufgenommen habe, sei die Vorvorinstanz und nicht die Beschwerdeführerin dafür beweispflichtig, dass die Fotografien tatsächlich von den Kontrollen stammten und Bezug zur Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin hätten. Nur bei einer Kontrolle sei eine Waage eingesetzt worden und bei dieser Kontrolle habe der unterzeichnete Rechtsanwalt in aller Form gegen die Verwendung einer ungeeichten Waage protestiert. Bei den übrigen Kontrollen habe die Vorvorinstanz das Gewicht der Kaninchen durch reine Schätzungen festgestellt.