5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Protokollierung. Die Vorvorinstanz erstatte gestützt auf die Kontrollberichte regelmässig auch Strafanzeigen gegen Tierhalter, weshalb für Beweiserhebungen die strafprozessrechtlichen Bestimmungen gelten würden. Da die Kontrollberichte nicht unterzeichnet seien und aus den Fotos nicht