5.3 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 6b des angefochtenen Entscheids (act. 2) zum Schluss, dass Kontrollberichte keiner gesetzlichen Formvorschrift unterstünden. Aus den vier Kontrollberichten gehe hervor, wann die Kaninchenhaltung durch die Mitarbeiter der Vorvorinstanz kontrolliert worden und welche Mängel dabei festgestellt worden seien. Das Argument, wonach nicht ersichtlich sei, ob die Fotos tatsächlich vom Kontrolltag stammten, sei unbelegt und als reine Behauptung zu werten. Eine allfällige Korrektur des Kontrollberichts der Kantonspolizei hätte direkt bei der Kantonspolizei beantragt werden müssen.