Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Nagen zur Verfügung haben (Art. 64 Abs. 1 TSchV). Die Anforderungen an Gehege bei der Kaninchenhaltung werden in Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 TSchV festgelegt. Diese müssen zudem mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können (Art. 65 Abs. 2 TSchV).