Das Bundesgericht hat in seiner neusten Rechtsprechung klar festgehalten, dass Art. 39 TSchG keine schriftliche Verfügung verlangt (Urteile 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3.3; 6B_811/2018 E. 1.2 vom 25. Februar 2019; Adressat beider Urteile war B.______). Das Obergericht sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Fakten liefert. Solche gehen insbesondere auch nicht aus dem Gutachten „Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich Tier- schutz- und Tierschutzseuchengesetzgebung“ (act. 10) hervor, welches von der Vorvorinstanz ins Recht gelegt wurde.