4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass eine Verfügung erforderlich sei, um Betriebsräume gestützt auf Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) zu durchsuchen. Dies ergebe sich aus Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 100) und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Kontrollberichte seien auf widerrechtliche Weise zustande gekommen und damit aus dem Recht zu weisen.