3. Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens allein die Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin bzw. die Rechtmässigkeit der gegen sie verfügten Massnahmen bildet. Soweit in der Beschwerde die Kontrollen der Tierhaltung von B.______ und das Vorgehen bei der Ersatzvornahme gerügt werden, ist in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen. Deshalb wird dem Antrag um Beizug der Akten des Verfahrens betreffend Vollzug des Tierhalteverbots gegen B.______ und betreffend der Beschlagnahmung der Hühner nicht stattgegeben.