Im vorliegenden Fall ergeben sich die die entscheidrelevanten tatsächlichen Umstände aus den zur Verfügung stehenden Akten. Welche neuen Erkenntnisse von einem Augenschein zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist nicht geeignet, die Bedingungen festzustellen, unter welchen die Kaninchen im Zeitpunkt der Kontrollen gehalten wurden. Insbesondere besteht keine Gewähr, dass die protokollierten Zustände seit der Kontrolle unverändert geblieben sind. Das Obergericht hat deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet.