Über einem Gewicht von 3.5 kg würden sie zu den Elterntieren mitgerechnet (Ziff. 3). Zugleich wurden ein vollständiges Tierhalteverbot, falls die Kaninchenhaltung zu weiteren Beanstandungen Anlass gebe (Ziff. 8), und die Vollstreckung (Ziff. 9) angedroht sowie eine Gebühr von Fr. 2‘275.-- (Ziff. 10) in Rechnung gestellt. D. Gegen diese Verfügung liess A.______, vertreten durch RA AA.______, mit Eingabe vom 4. März 2019 (act. 12/1) Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erheben u.a.