C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (act. 12/6/D31) untersagte das Veterinäramt A.______ u.a. mehrere Stalleinheiten neu mit Kaninchen einer Mittelrasse (oder grösser) zu belegen. Die Stalleinheiten seien bis zum 31. März 2019 zu räumen (Ziff. 2). Im Sinne eines Teiltierhalteverbots ordnete es zudem an, dass der Kaninchenbestand bis zum 31. März 2019 auf maximal 6 weibliche und maximal 4 männliche Elterntiere (3.5 -5.5 kg) zu reduzieren sei. Das Halten von Jungtieren aus eigener Zucht sei bis zu einem Gewicht von 3.5 kg erlaubt. Über einem Gewicht von 3.5 kg würden sie zu den Elterntieren mitgerechnet (Ziff. 3).