Von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin A.______ sei abzusehen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, an die Vorinstanz 1 oder 2 zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.