1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 15. Mai 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr.1'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘933.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.