Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit vorliegend einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘933.10 eingereicht, welche im vorliegenden Fall in Anbetracht aller Umstände als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung wird ausgangsgemäss der Vorinstanz auferlegt.