Da die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptbegehren (Ziff. 1) durchdringen und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihnen den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.