3 Abs.1 BauG), diesbezüglich entsprechende Anordnungen zu treffen. Andernfalls ist die Genehmigung für die Teilzonenplanänderung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 4. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.