Dabei wird diese präzisieren müssen, inwiefern die Teilzonenplanänderung präjudizierend wirkt. Wird die präjudizierende Wirkung weiterhin bejaht, wird die Vorinstanz nicht darum umhin kommen, die von der Planungszone betroffenen Gebiete zumindest summarisch quantitativ und qualitativ einer Prüfung zu unterziehen. Kommt sie dabei unter Beachtung des kommunalen Ermessensspielraums zum Schluss, dass auch das Gebiet H.__________ zwingend als potentielle Auszonungsfläche zu sichern ist, obliegt es der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Raumplanung (Art. 3 Abs.1 BauG), diesbezüglich entsprechende Anordnungen zu treffen.