3. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die verweigerte Genehmigung der Teilzonenplanänderung H.__________ unzureichend begründet ist und die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben hat, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. dieser nicht hinreichend gewürdigt wurde. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Dabei wird diese präzisieren müssen, inwiefern die Teilzonenplanänderung präjudizierend wirkt.