Ebenso wenig ergeben sich darin Anhaltspunkte, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, vorsorglich in den Planungszonen eine grössere potentielle Auszonungsfläche auszuscheiden oder dass das Gebiet H.__________ wesentlich besser als die von der Planungszone betroffenen Parzellen für eine Auszonung geeignet wäre. Insofern ist auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig zu taxieren.