Seite 7 Planungsbehörde zwischenzeitlich eine Planungszone erlassen hat, von welcher diejenigen Gebiete erfasst sind, die nach ihrer Ansicht für eine Auszonung in Betracht kommen. Aus den Akten erschliesst sich nicht, dass die Fläche dieser Gebiete die im Richtplan geforderte Auszonungsfläche von 1.1 ha unterschreitet. Ebenso wenig ergeben sich darin Anhaltspunkte, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, vorsorglich in den Planungszonen eine grössere potentielle Auszonungsfläche auszuscheiden oder dass das Gebiet H._