2.4 Dazu kommt Folgendes: Selbst wenn eine präjudizierende Wirkung für die Überbauung des Gebiets H.__________ zu bejahen wäre, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb eine solche der Genehmigung der strittigen Teilzonenplans konkret entgegensteht. Es ist zwar unbestritten, dass die Gemeinde E.__________ über eine überdimensionierte Bauzone verfügt, welche aufgrund von Art. 15 Abs. 2 RPG und den Vorgaben des kantonalen Richtplans zu reduzieren ist. Die Vorinstanz scheint jedoch ausser Acht gelassen zu haben, dass die Gemeinde E.__________ als zuständige örtliche