_ verhindert werden könnte. Da somit nicht nachvollzogen werden kann, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz in Bezug auf die behauptete präjudizierende Wirkung leiten liess, erweist sich der angefochtene Entscheid diesbezüglich als unzureichend begründet, was als Gehörsverletzung einzustufen ist (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 29 VwVG).