___ hat, zumal für dessen Überbauung ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorausgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 BauG), welcher jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Im Weiteren wurde im angefochtenen Entscheid nicht angeordnet, über das Gebiet H.__________ eine Planungszone zu erlassen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Nichtgenehmigung der Zonenplanänderung die Herbeiführung der Baureife im Gebiet H.__________ verhindert werden könnte.