Die Vorinstanz unterlässt es jedoch, zu begründen, inwiefern die vorliegende Teilzonenplanänderung präjudizierend wirkt. Da diese lediglich einen Flächenaustausch vorsieht, ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass dem Teilzonenplan H.__________ im Hinblick auf die Dimensionierung des Baugebiets eine präjudizierende Wirkung zukommt. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, welchen Einfluss die strittige Teilzonenplanänderung auf die Erschliessung und Überbauung des rechtskräftig eingezonten Gebiets H.__________ hat, zumal für dessen Überbauung ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorausgesetzt wird (Art.