Diese 2.4 ha grosse Fläche bildet jedoch gar nicht Gegenstand der geplanten Teilzonenplanänderung, sondern lediglich ein Flächenaustausch von 1780 m2 bei deren westseitiger Bauzonenabgrenzung. Die Genehmigung der Teilzonenpländerung wird dann ausschliesslich mit dem Argument verweigert, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Entscheid von präjudizierender Wirkung gefällt werden dürfe, da sich das Gebiet H.__________ als Auszonungsfläche eigne. Die Vorinstanz unterlässt es jedoch, zu begründen, inwiefern die vorliegende Teilzonenplanänderung präjudizierend wirkt.