2.3 Vorab fällt auf, dass sich die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids einzig mit der Frage auseinandersetzt, ob das im Jahr 2013 rechtskräftig eingezonte Gebiet H.__________ als weitgehend überbautes Gebiet zu qualifizieren sei oder nicht. Diese 2.4 ha grosse Fläche bildet jedoch gar nicht Gegenstand der geplanten Teilzonenplanänderung, sondern lediglich ein Flächenaustausch von 1780 m2 bei deren westseitiger Bauzonenabgrenzung.