Indem die Vorinstanz feststelle, das Gebiet H.__________ eigne sich grundsätzlich zur Auszonung, greife sie in unzulässiger Art und Weise in die Autonomie der Gemeinde E.__________ ein und stelle ihr Ermessen über jenes. Da die Vorinstanz nicht begründe, weshalb der Gemeinderat E.__________ zu Unrecht keine Planungszone über das Gebiet H.__________ erlassen haben soll, verletze sie auch das rechtliche Gehör sowohl des Gemeinderates E.__________ als auch jenes der Beschwerdeführer.