2.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass das Departement Bau und Volkswirtschaft die Gemeinderäte der Gemeinden mit zu grossen Bauzonen mit Schreiben vom 26. März 2018 (act. 2.3/3) angewiesen habe, alle Grundstücke, bei denen es nicht zum Vornherein ausgeschlossen erscheine, dass sie bei der Zonenplanrevision ausgezont würden, bist spätestens am 31. Dezember 2018 mit einer kommunalen Planungszone zu belegen. Da die beiden Grundstücke Nrn. 0002 und 0001 nicht von der Planungszone erfasst seien, folge im Umkehrschluss, dass sich das Gebiet H.__________ gerade nicht zur Auszonung eigne. Indem die Vorinstanz feststelle, das Gebiet H.______