Seite 5 Bei den von der Teilzonenplanänderung erfassten Flächen handle es sich um westseitig an das Gebiet H.__________ angrenzende Flächen. Da sich das Gebiet H.__________ als Auszonungsfläche eigne, dürfe im heutigen Zeitpunkt kein Entscheid von präjudizierender Bedeutung gefällt werden. Demnach könne die Teilzonenplanänderung H.__________ unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung nicht genehmigt werden.