Mit seiner Ostseite grenze das Gebiet an der Bauzone zugewiesene überbaute Grundstücke an, wogegen das westseitig angrenzende Areal der Landwirtschaftszone zugewiesen und unüberbaut sei. Vor dem Hintergrund der peripheren Lage, der Geometrie und der Grösse des Gebiets könne nicht gesagt werden, es sei im Sinn einer Baulücke von weitgehend überbautem Gebiet umringt und gehöre damit zum geschlossenen Siedlungsbereich. Das Gebiet H.__________ sei andererseits zum grossen Teil unüberbaut und das flächenmässig grosse Grundstück Nr. 0001 werde nach wie vor landwirtschaftlich genutzt, weshalb es nicht an der Siedlungsqualität teilhabe.