Hinsichtlich der Prüfung, ob es sich beim von der von der Teilzonenplanänderung H.__________ erfassten Gebiet um eine potentielle Auszonungsfläche handle, sei einerseits zu berücksichtigen, dass es sich beim im Jahr 2013 eingezonten Gebiet H.__________ um ein am westlichen Siedlungsrand gelegenes, langgezogenes Areal mit einer Grundfläche von rund 2.4 Hektaren handle. Mit seiner Ostseite grenze das Gebiet an der Bauzone zugewiesene überbaute Grundstücke an, wogegen das westseitig angrenzende Areal der Landwirtschaftszone zugewiesen und unüberbaut sei.