2.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren seien. Gemäss dem nachgeführten kantonalen Richtplan verfüge die Gemeinde E.__________ über zu gross dimensionierte Wohn-, Misch- und Kernzonen für den Zeithorizont 2040. Die Gemeinde werde deshalb verpflichtet, innert 5 Jahren ab Inkrafttreten des kantonalen Richtplans 1.1 ha Wohn-, Misch- und Kernzonen auszuzonen. Hinsichtlich der Vorgabe von Art. 15 Abs. 2 RPG stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wo in der Gemeinde E.__________ wieviel Bauland im Rahmen der Zonenplanrevision ausgezont werde.