0001 und 0002 an deren Überbauung interessiert. Durch die Verweigerung der Genehmigung der Teilzonenplanänderung sind sie damit in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.