A. A._______, B._______, C._______ sowie D.________ sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002, H.__________, am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde E.__________. Das Gebiet H.__________ wurde im Rahmen der vom Gemeinderat E.__________ am XX.XX.2010 erlassenen Teilrevision des Zonenplans in die Wohnzone W2 eingezont und unterliegt der Quartierplanpflicht (neu: Sondernutzungsplanpflicht im Sinne von Art. 35 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Die Genehmigung der Teilrevision durch den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden erfolgte am 4. Juni 2013 (act. 10).