b AIG erkennen. Nach der Zweckausrichtung dieser Norm bezieht sich der Härtefall in erster Linie auf Situationen, in denen die Rechtfertigung für eine Aufenthaltsverlängerung trotz Eheauflösung vorwiegend in der Eingehung der Ehe selbst und die sich daraus ergebenden Umständen begründet liegt, etwa weil aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind (hier rechtfertigt etwa eine besonders intensive Beziehung zum eigenen Kind die Aufenthaltsverlängerung, vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3) oder weil die Auflösung durch ein unvorhersehbares Ereignis wie den Tod eines Ehegatten zurückgeht (hier wird die Aufenthaltsverlängerung durch die Vermutung