2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4). Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Falls ein nachehelicher Härtefall verneint wird, kommt eine Bewilligungsverlängerung unter Umständen im Rahmen des behördlichen Ermessens als Härtefall im Sinne Seite 6 von Art. 30 Abs. 1 AIG oder im Rahmen der ordentlichen Ermessensausübung gestützt auf Art. 96 AIG infrage.