Im Falle einer Ausländerin, die (erst) im Alter vom 32 Jahren in die Schweiz gekommen und folglich in ihrer Heimat sozialisiert wurde, vertrat das Bundesgericht die Ansicht, diese habe dort ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt nicht, das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts