Zum Kriterium der Ehedauer bewertet die Rechtsprechung einen neunjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen zweier Ehen zwar nicht als kurz, indessen auch nicht als so lange, dass eine Rückkehr in die Heimat deswegen unzumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Im Falle einer Ausländerin, die (erst) im Alter vom 32 Jahren in die Schweiz gekommen und folglich in ihrer Heimat sozialisiert wurde, vertrat das Bundesgericht die Ansicht, diese habe dort ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht.