7. Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Ist der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits untergegangen, weil es am gemeinsamen Zusammenleben fehlt, ohne das wichtige Gründe für das Getrenntleben ersichtlich sind (etwa rein beruflicher Natur, namentlich weil die Arbeitsorte der beiden Ehegatten räumlich weit auseinanderliegen),