4. Vorliegend ergibt sich aus der Einvernahme vom 26. Oktober 2018 (act. 8, S. 47) bzw. vom 17. November 2018 (act. 8, S. 39), dass aufgrund des Getrenntlebens der beiden Ehegatten in Kombination mit einer emotionalen Verwerfung seit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung in XXXX - d.h. bereits ab dem 20. April 2018 - nicht mehr von einem Zusammenleben ausgegangen werden kann, womit die erforderliche 3-jährige Ehedauer bei weitem nicht erreicht wurde.