42 bis 45 AIG grundsätzlich das Zusammenleben der Ehegatten für die Möglichkeit der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen an ausländische Ehegatten vorausgesetzt. Art. 50 AIG ist somit bereits beim definitiven Scheitern der ehelichen Gemeinschaft anwendbar, unabhängig davon, ob die Ehe formell noch besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2 in fine). Eine solche faktische Trennung setzt voraus, dass die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher sowie emotionaler Bruch eingetreten ist.