geforderten dreijährigen Bestand nicht erreicht hat. Da der Gesetzgeber mit den Nachzugsbestimmungen - wozu auch Art. 50 Abs. 1 AIG zu zählen ist - nicht formell bestehende Ehen, sondern tatsächlich gelebte Ehegemeinschaften schützen wollte, wird in den Art. 42 bis 45 AIG grundsätzlich das Zusammenleben der Ehegatten für die Möglichkeit der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen an ausländische Ehegatten vorausgesetzt.