3. Vorab ist festzuhalten, dass den diesem Fall zugrundeliegenden Akten die Unmöglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 43 AIG) entnommen werden kann, welcher eine Verlängerung auch dann vorsieht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind: Die vorliegenden Dokumente belegen, dass die Ehe formell bloss vom XX.XX.2018 bis zum 7. Juni 2019 gedauert und folglich den von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten dreijährigen Bestand nicht erreicht hat.