3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten. 4. Die im Rekursentscheid festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘240.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.